Markenrecht, Markenschutz

Der Erfolg eines Unternehmens hängt wesentlich von dem Image und der Positionierung der Produkte und Dienstleistungen im Markt ab.

Marken, Namen, Unternehmenskennzeichen, Logos und Titel, sowie auch Design (Geschmacksmuster) stellen weltweit einen zentralen Wertschöpfungfaktor dar, weil diese bei den Verbrauchern Wiedererkennungseffekte auslösen und Vertrauen in das Unternehmen schaffen.

Der Wirschaftsfaktor 'Marke' wird gerade im Zeitalter des E-Commerce noch weiter verstärkt, da die Kunden schon durch einen Mausklick zu dem Angebot der Mitbewerber gelangen können. Ein Vertrauensvorsprung und ein hoher Wiedererkennungswert fördert die Kundenbindung und damit den langfristigen Erfolg.


Eine starke Marke im Markt bietet hier wesentliche Wettbewerbsvorteile gegenüber der Konkurrenz:

  • Eine Marke führt das Produkt, die Dienstleistung, sowie auch das Unternehmen selbst aus der Anonymität des Marktes heraus und hebt diese von den Mitbewerbern ab.
  • Markenartikel werden von den Kunden als höherwertig eingestuft und genießen Vertrauen.
  • Eine Marke bürgt für die Herkunft der Produkte und Leistungen, sie löst einen positiven Wiedererkennungseffekt aus und steigert die Kundentreue zu den Produkten wie auch zum Unternehmen selbst.
  • Starke Marken erhöhen zudem die Motivation und Identifikation der Mitarbeiter und tragen damit zum Geschäftserfolg bei.
  • Eine eingetragene Marke darf mit dem Kürzel ® versehen werden. Dies offenbart professionelles Geschäftsgebaren und schreckt gleichzeitig Nachahmungen der Marke durch Mitbewerber ab.
  • Auch um die Investitionen in Marketing und das Produktimage zu schützen, sollte stets ein Schutz durch Eintragung gewerblicher Schutzrechte geschaffen werden.
    Denn gewerbliche Schutzrechte wie das Markenrecht verleihen dem Inhaber das ausschließliche Recht, alleine die Marke im geschäftlichen Verkehr für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen zu benutzen - Nachahmer können von der Nutzung ausgeschlossen werden und Unterlassung sowie ggfl. Schadensersatz verlangt werden.

 

Gewinnbringende Erfolgstrategien setzen zum einen eine systematische Markenführung voraus, welche mit dem Produkt, der Verpackung und den medialen Werbe-möglichkeiten der Angebote abgestimmt ist. Zum anderen ist Rechtsbeständigkeit Voraussetzung, d.h. es muß die Möglichkeit gegeben sein, gegen Nachahmungen umfassend vorgehen zu können.

Das Markenrecht schützt dabei Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben gegen die Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen im geschäftlichen Verkehr.

Die eingetragene Marke (®) ist ein vom jeweilig zuständigen Markenamt erteiltes, teilweise geprüftes Schutzrecht, das unbefristet für jeweils 10 Jahre verlängert werden kann.

Daneben besteht die Möglichkeit der Erlangung von Markenschutz auch ohne Anmeldung und Eintragung durch reine Benutzung im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (TM oder SM). Auch die notorische Bekanntheit einer im Geltungsgebiet nicht benutzten Marke führt zu Markenschutz.

Die eingetragene Marke wird in einer Urkunde für den Markeninhaber verbrieft. Durch die Eintragung erlangt der Markeninhaber die exklusiven Verfügungs- und Gebrauchsrechte an der Marke für das beantragte Gebiet. Der Vorteil einer eingetragenen Marke gegenüber gegenüber den durch Benutzung entstehenden Rechten liegt darin, daß sich das Bestehen des Markenrechts weitgehend bereits durch die Urkunde als solche beweisen läßt.

Eine Markenanmeldung sollte so früh wie möglich erfolgen, da die Marke erst mit dem Tag der Anmeldung Priorität vor anderen Rechten und damit als Beginn des Markenschutzes erhält.

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Markenrecherche

Zudem ist die Durchführung einer professionellen Markenrecherche vor der Eintragung unerläßlich, da bei Bestehen prioritätsälterer Rechte Dritter ein Widerspruchsverfahren vor dem DPMA eingeleitet wird bzw. auch zivilrechtlich Klage auf Unterlassung (Löschung) und Schadensersatz gegen den Anmelder erhoben werden kann.

§ 9 MarkenG regelt diese Fallgestaltung, in der die neu eingetragene Marke mit einer bereits zuvor eingetragenen, älteren Marke identisch oder verwechselbar ähnlich ist.

Folgende Fallgestaltungen sind geregelt:

  1. identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistung
  2. identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistung, sofern eine Verwechslungsgefahr besteht
  3. identisches oder ähnliches Zeichen für nicht ähnliche Waren oder Dienstleistung sofern die älteres Zeichen eine bekannte Marke ist und die Gefahr der Verwässerung oder Rufausbeutung besteht.

Die Verwechslungsgefahr in § 9 MarkenG läßt sich dabei in drei Gruppen einteilen:

  1. klangliche Verwechslungsgefahr
  2. bildliche bzw. schriftbildliche Verwechslungsgefahr
  3. Verwechslungsgefahr im Sinngehalt
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Internationaler Schutz

Im Rahmen der WTO (World Trade Organization) haben rund 135 Länder im TRIPS-Abkommen (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights) den Mindeststandard für gewerbliche Schutzrechte akzeptiert, so daß auch internatinaler Schutz möglich ist. Im Markenrecht wird dies durch eine europäische Markenanmeldung beim HABM in Alicante (Harmonisierungsamt für den Binnemarkt) bzw. der WIPO in Genf (World Intectual Property Organsiation) gewährleistet.

Nachfolgend eine kurze Auswahl wichtiger Unterschiede zwischen DE-Marke, EU-Gemeinschaftsmarke und IR-Marke ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

DE-Marke:

  • kostengünstig
  • nur nationale Geltung

EU-Gemeinschaftsmarke:

  • Geltung in allen Mitgliedsstaaten der EU mit nur einer Anmeldung
  • Koexistenz mit DE-Marke möglich
  • Übernahme der DE-Priorität bei Anmeldung innerhalb von 6 Mo. nach Eintragung der DE-Marke
  • Rechtserhaltende Benutzung schon in einem Mitgliedsstaat ausreichend
  • erfolgreicher Widerspruch in nur einem Mitgliedsstaat führt zur Löschung der Marke mit Wirkung für alle Staaten

IR-Marke:

  • Geltung in allen beantragten Teilnehmerstaaten des MMA bzw. PMMA mit nur einer Anmeldung
  • berechtigter Widerspruch in einem Staat führt nicht zur Löschung der Marke in den anderen Staaten
  • Bündel an nationalen Rechten
  • rechtserhaltende Benutzung muß in allen angemeldeten Staaten vorliegen

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Unsere Leistungen im Markenrecht:

Durch eine frühzeitige Einbindung der anwaltlichen Beratung lassen sich Fehler bereits in der Planungsphase vermeiden eine optimale Markenstragie entwickeln, welche den geplanten Firmennamen bzw. Produktnamen oder auch ein Logo, Signet, Unternehmenskennzeichen, Domainnamen und Werktitel zur erfolgreichen Marke werden läßt.

  • Markenschutz Ihrer Namen, Kennzeichen, Logos, Titel, Firma
  • Professionelle Markenrecherche in nationalen & internationalen Registern und Datenbanken
  • Firmennamenrecherche D + EU + IR
  • Domainrecherche
  • Titelschutzrecherche
  • nationale Markenanmeldung beim DPMA (DE)
  • europäische Markenanmedlung beim HABM (EU)
  • internationale IR-Markenanmeldung und Markenerstreckung bei der WIPO - World Intellectual Property Organization (IR)
  • Titelschutz
  • Widerspruchsverfahren D + EU + IR
  • Markenverlängerung national und international D + EU + IR
  • Markenüberwachung und Verwaltung von Schutzrechten
  • Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung von Lizenzverträgen
  • Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen
  • Verteidigung in Verletzungsverfahren
  • Einstweiliger Rechtsschutz von der Abmahnung bis zum Abschlußschreiben

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© 2004 Rechtsanwalt Robert Progl, LL.M.